Der § 8a SGB VIII definiert das Kindeswohl und Maßnahmen, die im Falle einer Gefährdung zu treffen sind.

In Absatz (4) beschreibt das Gesetz:

„In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

  • deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  • bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
  • die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“[1]Die oben genannten Ausführungen treffen klare Aussagen darüber, dass pädagogische Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen diesem Schutzauftrag entsprechen müssen.

[1] http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/8a.html